Deregulierung, aber richtig

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Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

BSFV · V · BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016 · in Kraft seit 2019-12-13

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Entscheidung 2000/637/EG (Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk) sowie internationale Vereinbarungen (Regionale Vereinbarung Bukarest 2012, Bodensee-Vereinbarung) um.

Begründung

Funkfrequenzen sind ein knappes Gemeinschaftsgut: ohne klare Zuteilung von Kanälen, Sendeleistung und Notrufverfahren stören sich Schiffe gegenseitig und der Notfunk fällt aus. Das ist echter Schutz von Leib und Leben auf dem Wasser und eine Koordinationsaufgabe, die der Markt nicht leisten kann. Die Regelung ist eng auf diesen Zweck zugeschnitten und beruht auf internationalen und EU-Vorgaben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften Zweck und Anwendungsbereich § 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“. (2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten. (3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 6 — Frequenzbenutzung ↗ RIS

Frequenzbenutzung § 6. (1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden. (1a) Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden. (2) Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

§ 7 — Ausgangsleistung ↗ RIS

Ausgangsleistung § 7. (1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein. (2) Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein. (3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.

§ 9 — Betriebliche und technische Bestimmungen ↗ RIS

Betriebliche und technische Bestimmungen § 9. (1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen. (1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen. (2) Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

§ 10 — Betriebsverfahren ↗ RIS

Betriebsverfahren § 10. Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz