Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt im Bereich der Marktgemeinde Wolfurt
· V · BGBl. II Nr. 329/2002 · in Kraft seit 2002-09-07
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung bestimmt den Verlauf der Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt der A 14 Rheintal Autobahn und bleibt als Rechtsgrundlage für Eigentumsrecht und Raumplanung notwendig. Klare rechtliche Festlegung von Bundesstraßentrassen hat einen legitimen staatlichen Zweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt im Bereich der Marktgemeinde Wolfurt StF: BGBl. II Nr. 329/2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 24.02.2026 20002186 NOR30002408
Art. 1 ↗ RIS
Die Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Wolfurt wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen AB-km 9,609 und AB-km 9,643 der A 14 Rheintal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 3 (Achstraße) her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Wolfurt aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. BS-0024/17.1a im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319514/35-III/6/02 vom 8. August 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebiete
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz