Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlussstelle „Feldkirchen/Flughafen Graz“ im Bereich der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz

· V · BGBl. II Nr. 344/2002 · in Kraft seit 2002-09-21

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung bestimmt den Verlauf der Anschlussstelle Feldkirchen/Flughafen Graz der A 2 Süd Autobahn und bleibt als rechtliche Grundlage für Raumplanungs- und Eigentumsrechtsfragen notwendig. Bundesstraßeninfrastruktur hat einen klaren legitimen staatlichen Zweck.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlussstelle „Feldkirchen/Flughafen Graz“ im Bereich der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz StF: BGBl. II Nr. 344/2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 25.02.2026 20002181 NOR30002402

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlussstelle “Feldkirchen/Flughafen Graz” der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 183,153 und AB-km 183,692 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 379 her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan GZ 2a 10 A 5/98-38 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 816.502/24-III/A/2-00 vom 12. Dezember 2000 genehmigten Einreichprojektes. Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilage 1 und 2 zum Erlass Zl. 316.502/43-III/6-02 vom 22. August 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthält, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz