Deregulierung, aber richtig

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Sozialministeriumservicegesetz

SMSG · BG · BGBl. I Nr. 150/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013 · in Kraft seit 2014-06-01

68/02 Sonstiges Sozialrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz errichtet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Leistungen im Sozial- und Behindertenbereich vollzieht. Das ist eine funktionierende Verwaltungsaufgabe und keine Freiheitsbeschränkung. Bleibt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ↗ RIS

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen § 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien errichtet. Das Sozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde. (2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.

§ 2 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden. (2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen. (3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen. (3a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, ergebenden Aufgaben durchzuführen, insbesondere die Marktüberwachung gemäß den §§ 21 ff BaFG. (4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. 19.07.2023 20002179 NOR40254055

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz