Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Ortnerhof

· V · BGBl. II Nr. 327/2002 · in Kraft seit 2002-10-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklaert bestimmte Gebiete am Garnisonsueubungsplatz Ortnerhof in der Steiermark zum militaerischen Sperrgebiet. Der Schutz aktiver Militaranlagen und Uebungsgebiete ist eine legitime Aufgabe der Landesverteidigung. Solange der Uebungsplatz in Betrieb ist, bleibt die Verordnung notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Ortnerhof werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde St. Michael in der Steiermark. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz