Patientencharta (Bund – Steiermark)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 153/2002 · in Kraft seit 2002-10-01
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Art.-15a-Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) zwischen Bund und Land. Sie sichert und schuetzt Patientenrechte und ist eine legitime Koordinationsvereinbarung ohne Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Zielsetzung und Definition ↗ RIS
Zielsetzung und Definition Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind. (2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf. (3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen. 29.11.2024 20002164 NOR40035449
Art. 2 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Grundsätzliches Artikel 2 Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. 29.11.2024 20002164 NOR40035450
KI-Analyse · 2026-07-20 · 38 §§ im Datensatz