Bundes-Arbeitsstättenverordnung
B-AStV · V · BGBl. II Nr. 352/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2024 · in Kraft seit 2025-01-01
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Arbeitsstaetten des Bundes gebaut und gesichert sein muessen, damit Beschaeftigte nicht abstuerzen, im Brandfall fliehen koennen und nicht verungluecken. Das schuetzt konkret Leib und Leben Dritter und ist damit eine legitime Staatsaufgabe. Die Regeln sind sachlich und nicht uebermaessig. Sie sollte erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien. (2) Diese Verordnung gilt nicht für (3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen. (4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
§ 11 — Gefahrenbereiche ↗ RIS
Gefahrenbereiche § 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern. (2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. (3) Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern (4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern. (5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten. (6) Für Laderampen gilt: (7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 30. September 2002.
§ 16 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Sicherung der Flucht Grundsätzliche Bestimmungen § 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist. (2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
§ 17 — Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge ↗ RIS
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge § 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus (1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen: (1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen. (1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste). (2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass (3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlic
KI-Analyse · 2026-06-12 · 49 §§ im Datensatz