Controlling-Richtlinien
· K · BGBl. II Nr. 319/2002 · in Kraft seit 2002-08-21
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Controlling-Richtlinien regeln ein einheitliches Planungs- und Berichtswesen fuer Beteiligungen des Bundes. Reine interne Haushalts- und Steuerungsvorschrift ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling. (2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz