Nachschulungsverordnung
FSG-NV · V · BGBl. II Nr. 357/2002 · in Kraft seit 2002-10-01
14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer alkoholisiert oder wiederholt auffällig gefahren ist, muss eine verkehrspsychologische Nachschulung machen, bevor der Führerschein zurückkommt. Der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer ist ein berechtigter Kern. Übermäßig sind aber das geschlossene Ermächtigungsregime für die durchführenden Stellen, behördlich fixierte Gebühren und ein eigener Koordinationsausschuss. Diese marktbeschränkenden und bürokratischen Teile sollten geöffnet bzw. gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Voraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen Ermächtigung § 6. (1) Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden. (2) Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (3) Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen. (4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn Ausbildung 30.07.2024 20002159 NOR40264480
§ 9 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Sonstige Einrichtungen, Meldepflichten, Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen Verkehrspsychologischer Koordinationsausschuss § 9. (1) Zur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (2) Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: Übergangsbestimmung, Ausbildungsveranstaltung, Weiterentwicklung, Ausbildung 30.07.2024 20002159 NOR40264482
§ 11 — Kosten der Nachschulungen ↗ RIS
Kosten der Nachschulungen § 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer 30.07.2024 20002159 NOR40264484
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz