Deregulierung, aber richtig

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Bundesluftreinhaltegesetz

BLRG · BG · BGBl. I Nr. 137/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010 · in Kraft seit 2010-08-19

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz verbietet das Verbrennen von Materialien im Freien und schützt damit die Luft – also Dritte vor Luftverschmutzung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel des Gesetzes ↗ RIS

Ziel des Gesetzes § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches 13.04.2021 20002155 NOR40034574

§ 2 — Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft ↗ RIS

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft § 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird. (2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung. (3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen. Geruchsentwicklung 13.04.2021 20002155 NOR40120361

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 12 §§ im Datensatz