Deregulierung, aber richtig

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Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

IStGH-ZG · BG · BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020 · in Kraft seit 2020-03-22

25/01 Strafprozess · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. Eine völkerrechtliche Verpflichtung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Erster Teil ↗ RIS

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Internationaler Strafgerichtshof § 1. Der Begriff “Internationaler Strafgerichtshof” im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, BGBl. III Nr. 180, (in der Folge: Statut) errichteten Internationalen Strafgerichtshof einschließlich seiner Kammern und der Anklagebehörde, der Mitglieder dieser Kammern und der Anklagebehörde sowie des Präsidiums und der Kanzlei. 27.03.2020 20002154 NOR40034517

KI-Analyse · 2026-06-06 · 48 §§ im Datensatz