Deregulierung, aber richtig

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Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

AWSG · BG · BGBl. I Nr. 130/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018 · in Kraft seit 2018-05-17

53 Wirtschaftsförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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22Freiheitsgewinn
45%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz errichtet die staatliche Förderbank „Austria Wirtschaftsservice“, die Subventionen und Garantien an Unternehmen vergibt. Solche staatliche Wirtschaftsförderung verzerrt den Wettbewerb und belastet Steuerzahler, ohne Bürgerfreiheit zu schützen. Empfehlung: die staatliche Subventionstätigkeit zurückfahren und die Aufgaben der Gesellschaft auf das Nötigste beschränken.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 2 — Aufgaben der Gesellschaft ↗ RIS

Aufgaben der Gesellschaft § 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten. (2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere: (2a) Für die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 19 §§ im Datensatz