Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission
· V · BGBl. II Nr. 314/2002 · in Kraft seit 2002-08-10
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Wettbewerbskommission ist ein unabhängiges Expertengremium, das die Bundeswettbewerbsbehörde bei wettbewerbspolitischen Fragen berät und in der Fusionskontrolle Prüfungsanträge empfehlen kann. Unabhängige Fachleute als Korrektiv zur Regulierungsbehörde stärken den Wettbewerb und damit die wirtschaftliche Freiheit. Diese Geschäftsordnung regelt lediglich die notwendigen Abläufe des Gremiums.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission Rechtsgrundlage ↗ RIS
Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission Rechtsgrundlage § 1. Gemäß § 16 Abs. 1 WettbG wird eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet.
§ 4 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 4. (1) Die Kommission hat im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragen zu erstatten, und sie ist vor Weiterleitung der Berichte der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 2 Abs. 3 WettbG an den Nationalrat anzuhören. (2) Die Kommission hat der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober über Schwerpunkte bei Erfüllung der Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde Vorschläge zu erstatten. (3) Die Kommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung über das Stellen eines Prüfungsantrages abzugeben. Eine solche Empfehlung muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für den Prüfungsantrag vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine begründete schriftliche Empfehlung (Unterstützung oder Ablehnung) hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. (4) Zu Entwürfen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit f
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz