Deregulierung, aber richtig

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Universitätsgesetz 2002

UG · BG · BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz organisiert die staatlichen Universitaeten als eigenstaendige oeffentliche Einrichtungen und hat mit der Weisungsfreiheit einen freiheitsfreundlichen Kern. Es steuert die Hochschulen aber zugleich stark zentral, etwa durch umfangreiche Planungs- und Berichtspflichten und starre Vorgaben zur inneren Organisation. Verpflichtende Geschlechterquoten in Kollegialorganen und die dichte Buerokratie sollten zugunsten echter Autonomie zurueckgenommen werden.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 5 — Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit ↗ RIS

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit § 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008. 01.06.2021 20002128 NOR40109699

§ 11 — Universitätsbericht ↗ RIS

Universitätsbericht § 11. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen. 01.06.2021 20002128 NOR40109702

§ 12b — Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan ↗ RIS

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan § 12b. (1) Die Entwicklungsplanung für das öffentliche Universitätswesen ist eine Aufgabe, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister und von den Universitäten in der Gesamtverantwortung des Bundes gemeinsam wahrgenommen wird. Hierbei dient der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Planungsinstrument für die Entwicklung eines überregional abgestimmten und regional ausgewogenen Leistungsangebots, einer für das österreichische Wissenschaftssystem adäquaten und ausgewogenen Fächervielfalt, der Lenkung von Studienangebot bzw. Studiennachfrage, der Auslastung der Kapazitäten sowie der Forschung. Dabei werden auf allen Stufen des Entwicklungsprozesses die Belange der Universitäten, insbesondere die universitätseigenen Entwicklungspläne, berücksichtigt („Gegenstromprinzip“). (2) Die Entwicklungspläne der Universitäten gemäß § 13b haben sich inhaltlich an den Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren. (3) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird bis spätestens Ende des ersten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungs

§ 20a — Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen ↗ RIS

Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen § 20a. (1) § 20a gilt für alle gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorgane, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Prüfungskommissionen sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen. (2) Jedem Kollegialorgan gemäß Abs. 1 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. (3) Sowohl der Senat als auch die Bundesregierung haben bei der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats Abs. 2 zu beachten. (4) Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 25 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbe

KI-Analyse · 2026-07-20 · 196 §§ im Datensatz