Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)
· Vertrag – Jugoslawien/BR · BGBl. III Nr. 151/2002 · in Kraft seit 2002-08-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen wurde mit der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossen, die seit 2003/2006 nicht mehr besteht. Der Investitionsschutz besteht der Sache nach mit Serbien fort und sollte auf einem aktuellen, richtig zugeordneten Abkommen beruhen.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Förderung und Schutz von Investitionen (1) Jede Vertragspartei fördert und schafft so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu. (2) Gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und deren Erträgen wird jederzeit eine gerechte und billige Behandlung und der volle Schutz dieses Abkommens gewährt. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. (3) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte veranlagt werden, einschließlich die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung derselben, beeinträchtigt nicht deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, dass diese Änderung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei erfolgt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz