Akademischer Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, Universitätslehrgang „Informationsrecht und Rechtsinformation“
· V · BGBl. II Nr. 291/2002 · in Kraft seit 2002-08-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verleiht den akademischen Grad Master of Laws (LL.M.) fuer den Lehrgang Informationsrecht und Rechtsinformation der Universitaet Wien nach dem alten Universitaets-Studiengesetz, das 2002 durch das Universitaetsgesetz abgeloest wurde. Die Vorgaengerverordnung wurde gleichzeitig aufgehoben; Universitaeten vergeben Abschluesse fuer Lehrgaenge seither eigenstaendig. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Informationsrecht und Rechtsinformation“ den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Informationsrecht und Rechtsinformation)“, BGBl. II Nr. 287/1999, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2002 außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz