Festlegung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
· V · BGBl. II Nr. 284/2002 · in Kraft seit 2001-09-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Nebenvergütungen an der 'Agrarpädagogischen Akademie', die durch das Hochschulgesetz 2005 und das HAgUmwPadG 2007 in die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik umgewandelt wurde. Die namentlich genannte Institution existiert nicht mehr; die Vergütungsregelung für die Nachfolgeinstitution ist durch neuere Regelungen zu erfassen. Die Verordnung sollte formal bereinigt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für:
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