Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
BStMG · BG · BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023 · in Kraft seit 2023-11-17
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesstraßen-Mautgesetz regelt die Maut auf Autobahnen und Schnellstraßen (Nutzerfinanzierung der Infrastruktur). Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Mautpflicht auf Bundesstraßen Mautstrecken § 1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten. (2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen. (3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst. (4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen. 12.12.2025 20002090 NOR40272732
KI-Analyse · 2026-06-06 · 48 §§ im Datensatz