Deregulierung, aber richtig

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Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

· BG · BGBl. I Nr. 110/2002 · in Kraft seit 2003-01-01

80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf EU-Recht zum forstlichen Vermehrungsgut.

Begründung

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz regelt Qualität und Inverkehrbringen von forstlichem Saat- und Pflanzgut. EU-getragen. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß § 40 Z 1 angeführten Baumarten und künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht: (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs. 2.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 49 §§ im Datensatz