Abfallwirtschaftsgesetz 2002
AWG 2002 · BG · BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 · in Kraft seit 2024-07-18
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern, Menschen und Umwelt vor Schaeden durch falsch entsorgten Abfall zu schuetzen, ist eine echte Staatsaufgabe und bleibt. Vieles setzt aber nur EU-Recht um, und Oesterreich hat darueber hinaus Pflichten aufgesattelt: verpflichtende Abfallbeauftragte und Abfallwirtschaftskonzepte fuer Betriebe, zusaetzliche Meldepflichten und ein volles Verbot von Kunststofftragetaschen, wo die EU nur eine Mengenreduktion verlangt. Diese ueber das Noetige hinausgehenden Buerokratie- und Verbotsteile gehoeren gestrichen, der Umweltschutzkern bleibt.
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Belegende Paragraphen
§ 10 — Abfallwirtschaftskonzept ↗ RIS
Abfallwirtschaftskonzept § 10. (1) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009 S. 1, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept. (2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen. (3) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten: (4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist. (5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle sieben Jahre fortzuschreibe
§ 11 — Abfallbeauftragter ↗ RIS
Abfallbeauftragter § 11. (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten ist der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (3) Der Abfallbeauftragte hat (4) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Ausbildungsmöglichkeit 13.12.2021 20002086 NOR40239307
§ 11a — Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung ↗ RIS
Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung § 11a. (1) Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400m2 oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler haben pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats folgende Daten zu melden: 21.06.2023 20002086 NOR40253089
§ 13j — Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ↗ RIS
Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen § 13j. Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 ist verboten. 12.04.2021 20002086 NOR40216836
§ 13 — Meldepflicht für den Versandhandel ↗ RIS
Meldepflicht für den Versandhandel § 13. Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Produkte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, an Letztverbraucher vertreiben, sind nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gesetzten Arten und Mengen dieser Produkte zu melden und Maßnahmen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung für diese Produkte darzulegen. Diese Meldepflicht besteht nur, sofern sie im Rahmen der Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften notwendig ist. 13.12.2021 20002086 NOR40239308
§ 13n — Verbot von Einwegkunststoffprodukten ↗ RIS
Verbot von Einwegkunststoffprodukten § 13n. (1) Das Inverkehrsetzen von folgenden Einwegkunststoffprodukten (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) ist verboten: (2) Als Inverkehrsetzen im Sinne des Abs. 1 gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. 13.12.2021 20002086 NOR40239383
KI-Analyse · 2026-07-20 · 170 §§ im Datensatz