Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 269/2002 · in Kraft seit 2002-06-29
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung beschreibt nur, wie die Lehre zum Schädlingsbekämpfer aufgebaut ist und wie die Lehrabschlussprüfung abläuft. Sie legt nicht fest, wer den Beruf ausüben darf, sondern definiert eine anerkannte Ausbildung mit Sicherheits- und Umweltinhalten. Der eigentliche Marktzugang wird anderswo in der Gewerbeordnung geregelt; diese Ausbildungsordnung selbst beschränkt keine Freiheit nennenswert und kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Schädlingsbekämpfer § 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.
§ 4 ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz