Deregulierung, aber richtig

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Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 271/2002 · in Kraft seit 2002-06-29

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Ausbildung und Prüfung für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher fest. Ein anerkannter Ausbildungsrahmen ist nützlich und schafft Vertrauen in die Qualifikation. Zu kleinteilig ist aber die staatliche Festlegung jedes Prüfungsteils bis auf die Minute. Diese starren Detailvorgaben sollten gestrichen und der Prüfungskommission überlassen werden; der Qualifikationsrahmen kann bestehen bleiben.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 5 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfarbeit hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Herstellung bzw. die Bearbeitung mehrerer Werkstücke zu beziehen, wobei folgende Tätigkeiten durchzuführen sind: (2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, und Werkzeuge) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 13 Stunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfarbeit ist nach 15 Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

§ 8 — Fachzeichnen ↗ RIS

Fachzeichnen § 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Zeichnung eines Teilstückes eines Schuhs nach Angabe zu umfassen. (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig. (3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. (4) Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 9 — Fachkunde ↗ RIS

Fachkunde § 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz