Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Ausführungsordnung
· K · BGBl. III Nr. 132/2002 · in Kraft seit 2002-04-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht eine Änderung der Ausführungsordnung zum PCT-Vertrag über die internationale Zusammenarbeit beim Patentwesen. Österreich ist als WIPO-Mitglied an den PCT gebunden; die geänderte Frist für die Übermittlung internationaler Patentanmeldungen an Bestimmungsämter bleibt als Rechtsgrundlage für Anmelder notwendig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
____________________________________________________________________ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984 *2) Zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 23/2002
Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS
(Übersetzung) ÄNDERUNG DES ARTIKELS 22 DES PCT Artikel 22 Übermittlung eines Exemplares und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter (1) Der Anmelder muss jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (soweit es nicht bereits gemäß Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestimmungsstaates die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staats oder dem für den Staat handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 30 Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln. (2) Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, s
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz