Deregulierung, aber richtig

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Schaffung von Berufstiteln

· Entschl. d. BPräs. · BGBl. II Nr. 261/2002 · in Kraft seit 2002-06-29

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Schaffung von Berufstiteln ist ein traditionelles Auszeichnungswesen; die einzige rechtliche Wirkung nach aussen ist die Ahndung der unbefugten Titelfuehrung als Verwaltungsuebertretung (Taeuschungsschutz). Keine relevante Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Diese Berufstitel sind: „HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind; „AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften; „KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe; „OBERMEDIZINALRAT“/„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des ärztlichen Berufes; „VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes; „TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe; „BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h. c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind; „BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h. c./BERGRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind; „FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III (1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden. (2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung. 21.10.2021 20002074 NOR40032400

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz