Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
· V · BGBl. II Nr. 255/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 310/2002 · in Kraft seit 2002-08-07
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Rat für Integrations- und Außenpolitik wurde 1989 vor dem EU-Beitritt geschaffen, um Österreichs damaligen europäischen Integrationskurs beratend zu begleiten. Diese Funktion ist seit dem EU-Beitritt 1995 durch parlamentarische Ausschüsse, Ministerien und EU-Gremien abgedeckt – ein zusätzliches Beratungsgremium mit eigener Verfahrensordnung bringt keinen nachweisbaren Mehrwert. Die vorliegende Geschäftsordnung wird gegenstandslos, wenn das überflüssige Elterngremium abgeschafft wird.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einberufung ↗ RIS
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik Einberufung § 1. (1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen. (2) Zwei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.
§ 6 — Beschlüsse ↗ RIS
Beschlüsse § 6. (1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen. (2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung, unter der Leitung und unter Beteiligung der Vorsitzenden. (3) Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß § 5 Abs. 3 mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz