Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer fünften Notarstelle in Wien-Donaustadt

· V · BGBl. II Nr. 241/2002 · in Kraft seit 2002-06-21

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung bildet die fortwährende Rechtsgrundlage für die Existenz dieser Notarstelle in Wien-Donaustadt und ist für die Bestellung künftiger Amtsinhaber weiterhin relevant. Obwohl das Notariatssystem mit seinen Gebietsbeschränkungen grundsätzlich Wettbewerb verhindert, müsste eine Liberalisierung an der Notariatsordnung selbst ansetzen, nicht an einzelnen Errichtungsverordnungen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer fünften Notarstelle in Wien-Donaustadt StF: BGBl. II Nr. 241/2002 Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet: e-rk3 30.10.2017 20002060 NOR30002246

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Donaustadt errichtet. 30.10.2017 20002060 NOR40032267

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz