Deregulierung, aber richtig

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Gefahrenklassen-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 239/2002 · in Kraft seit 2002-07-01

63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ordnet Bundesdienststellen nach ihrem Gefährdungspotenzial für Bedienstete in drei Gefahrenklassen ein. Diese Klassifizierung ist Grundlage dafür, welche Präventivmaßnahmen (z. B. Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner) in einer Dienststelle vorgeschrieben sind. Arbeitnehmerschutz im Bundesdienst ist ein legitimes Anliegen, und eine risikobasierte Abstufung ist verhältnismäßiger als eine Einheitslösung. Die Verordnung ist beizubehalten; wegen fehlender inhaltlicher Details in §§ 2–4 ist die Konfidenz eingeschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund des § 85 Z 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2) Die Verordnung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. Nr. 637/1995, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz