Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlussstelle Weidach im Bereich der Stadt Bregenz

· V · BGBl. II Nr. 238/2002 · in Kraft seit 2002-06-21

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung bestimmt den Verlauf der Anschlussstelle Weidach der A 14 Rheintal Autobahn und bildet die dauerhafte rechtliche Grundlage für Raumplanungs- und Eigentumsrechtsfragen im betroffenen Gemeindegebiet. Ein legitimes staatliches Interesse an klarer Festlegung von Bundesstraßeninfrastruktur ist gegeben.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlussstelle Weidach im Bereich der Stadt Bregenz StF: BGBl. II Nr. 238/2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 24.02.2026 20002057 NOR30002243

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlussstelle Weidach der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Stadt Bregenz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen dem Knoten Weidach und dem City Tunnel mit Anbindung an die ehemalige B 202 Schweizer Straße (nunmehr L 202) und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 13 Kennelbacherstraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Stadt Bregenz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 2846-E-018/b im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319514/16-III/6/02 vom 27. Mai 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraß

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz