Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
· V · BGBl. II Nr. 236/2002 · in Kraft seit 2002-07-01
72/15 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die monatlichen Vergütungen der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung fest: Vorsitzender 2.180 €, Stellvertreter 1.514 €, sechs weitere Mitglieder je 1.090 €. Die Beträge stammen aus dem Jahr 2002 und wurden seither nie an die Preisentwicklung angepasst. Außerdem verweist § 3 auf die Reisegebührenvorschrift 1955, die seither mehrfach geändert wurde; die Verordnung sollte aktualisiert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufwandsentschädigung ↗ RIS
Aufwandsentschädigung § 1. (1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten. (2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro. (3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro. (4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.
§ 3 — Ersatz der Reisekosten und Spesen ↗ RIS
Ersatz der Reisekosten und Spesen § 3. Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.
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