Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)
· Vertrag – Moldau · BGBl. III Nr. 142/2002 · in Kraft seit 2002-08-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen schützt Investitionen vor Enteignung und Diskriminierung und dient dem legitimen Schutz wirtschaftlicher Betätigung. Als Abkommen mit einem Drittstaat ist es von der Achmea-Rechtsprechung zum Intra-EU-Investitionsschutz nicht betroffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS
Artikel 4 Entschädigung (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. (2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, wie er sich aus anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher früher liegt. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung auch Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als die gülti
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz