Deregulierung, aber richtig

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Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 105/2002 · in Kraft seit 2002-06-05

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung listet lediglich die Ratifikationen weiterer Staaten zum AGTC-Übereinkommen für einen bestimmten historischen Zeitpunkt auf. Sie hat keine eigene Regelungswirkung und ist durch nachfolgende Geltungsbereichskundmachungen überholt. Der aktuelle Vertragsstand ist in neueren Kundmachungen dokumentiert.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC) BGBl. III Nr. 105/2002 05.06.2002 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC) StF: BGBl. III Nr. 105/2002

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC) (BGBl. Nr. 672/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 206/1996) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde: Belarus 5. März 1997 Belgien 6. August 1999 Georgien 30. November 1998 Polen 22. März 2002 Türkei 4. September 1996

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz