Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 102/2002 · in Kraft seit 2025-01-08
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen verpflichtet zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und dient dem legitimen Schutz der öffentlichen Sicherheit. Der Regelungskern ist sachgerecht und international koordiniert.
Kategorien
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