Deregulierung, aber richtig

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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EGs - Jordanien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 101/2002 · in Kraft seit 2002-05-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Euro-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit Jordanien (in Kraft seit 2002) ist weiterhin der aktive Rechtsrahmen für EU-Jordanien-Beziehungen.

Begründung

Das Euro-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit Jordanien ist weiterhin in Kraft und bildet den rechtlichen Rahmen für Handel und politische Beziehungen. Es ist nicht durch ein neueres umfassendes Abkommen ersetzt worden. Das Abkommen dient dem Freihandel und legitimen außenpolitischen Zwecken.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte wird genehmigt. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Die Notifikation gemäß Art. 107 des Abkommens wurde am 24. Juli 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 107 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge hat Frankreich erklärt, dass das Abkommen nicht für die gemäß dem Vertrag zur Gründung einer Europäischen Gemeinschaft mit dieser assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gilt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz