Deregulierung, aber richtig

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13. MBA-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 228/2002 · in Kraft seit 2002-06-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verleiht den akademischen Grad Master of Business Administration (MBA) fuer den Lehrgang Generic Management der Montanuniversitaet Leoben nach dem alten Universitaets-Studiengesetz, das 2002 durch das Universitaetsgesetz abgeloest wurde. Universitaeten vergeben ihre Abschluesse seither autonom ohne ministerielle Verordnung. Die Vorgaengerregelung wurde bereits 2002 aufgehoben; auch diese Nachfolgeregelung ist hinfaellig.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Studiendekan oder die Studiendekanin der Universität Leoben hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Generic Management“ der Montanuniversität Leoben den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Generic Management)“, BGBl. II Nr. 94/2000, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz