Deregulierung, aber richtig

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Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 60/2001 · in Kraft seit 2001-03-17

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz kundmacht lediglich die bereits vollzogene Kündigung eines internationalen Zolltarifübereinkommens aus dem Jahr 1890, die mit 1. April 2003 wirksam wurde. Der Rechtsakt ist vollständig abgeschlossen und hat keine weitere operative Wirkung. Er kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ StF: BGBl. III Nr. 60/2001 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 201 AB 305 S. 40. BR: AB 6244 S. 669.) Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 4. Jänner 2001 bei der belgischen Regierung hinterlegt. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ wird genehmigt. 05.12.2025 20002004 NOR30002189

Art. 1 ↗ RIS

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ *) gemäß seinem Artikel 15 für gekündigt. Die Kündigung tritt mit 1. April 2003 in Kraft. ___________ *) Kundgemacht in StGBl. Nr. 304/1920 idF BGBl. Nr. 218/1951, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 57/2001 05.12.2025 20002004 NOR40031700

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz