Deregulierung, aber richtig

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Emissionskatasterverordnung

· V · BGBl. II Nr. 214/2002 · in Kraft seit 2002-06-05

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, in welchem Format und mit welchem Inhalt Emissionsdaten in den Luftschadstoff-Kataster eingetragen werden. Sie schafft die einheitliche Datengrundlage, ohne die Luftqualitätsmessung und Schadstoffbekämpfung nicht funktionieren. Das ist technische Infrastruktur für den Schutz der Bevölkerung vor Luftschadstoffen und belastet Betriebe nur in begrenztem Umfang. Sinnvoll und verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Inhalt und Umfang der Emissionskataster (Emissionskatasterverordnung) StF: BGBl. II Nr. 214/2002 Auf Grund des § 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet: e-rk3 13.04.2021 20001998 NOR30002182

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage 1 zu § 2 Emittenten/Emittentengruppen 01 Kraft- und Fernheizwerke 0101 Öffentliche Elektrizitätsversorgung 0102 Fernwärmeversorgung 0103 Mineralölverarbeitung 0104 Kokerei 0105 Kohlebergbau, Öl/Gas-Förderung, Transport in Rohrfernleitungen 02 Wärmeerzeugung (Haushalte, Gewerbe und öffentlicher Dienst) 0201 Feuerungsanlage in Gewerbe und öffentlichem Dienst 0202 Feuerungsanlage im Haushalt (Hausbrand) 0203 Feuerungsanlage in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht 03 Verbrennungsprozesse in der produzierenden Industrie 0301 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Dampfkessel, Gasturbinen, Motorenkraftwerke 0302 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage ohne direkten Kontakt zwischen Flamme und Produkt 0303 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage mit direktem Kontakt zwischen Flamme und Produkt 04 Industrielle Prozesse 0401 Mineralölverarbeitung 0402 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 0403 Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen 0404 Herstellung von anorganischen chemischen Grundstoffen 0405 Herstellung von organischen chemischen Grundstoffen 0406 Prozesse in der Holz-, Papier-, Nahrungsmittel- und

Anl. 4 ↗ RIS

Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 Einheiten, in welchen Aktivitäten und Emissionsfaktoren anzugeben sind: Aktivität Einheit Brennstoffmenge Gigajoule Viehbestand Stück Waldflächen Hektar Fahrleistung Kilometer mal Zahl der Kraftfahrzeuge in Tausend Produkte aus Gewerbe, Industrie Tonnen Menge Erdgas (zur Bestimmung von Leckraten und Emissionen bei der Förderung) Millionen Kubikmeter Kläranlagen Einwohnergleichwerte Menge deponierter Abfall Tonnen Grundsätzlich beziehen sich die Aktivitäten auf den Zeitraum eines Kalenderjahres. Emissionsfaktoren sind stets in g Luftschadstoff/Einheit der Aktivität anzugeben. 13.04.2021 20001998 NOR40031533

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz