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Lehrplan – Evangelischer Religionsunterricht an Hauptschulen

· K · BGBl. II Nr. 201/2002 · in Kraft seit 2002-09-01

70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Der Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht ist durch das Religionsunterrichtsgesetz verfassungsrechtlich abgesichert; der Staat übernimmt lediglich die Bekanntmachung, den Inhalt legt der Evangelische Oberkirchenrat eigenverantwortlich fest. Das Curriculum wurde zuletzt 2019 aktualisiert und deckt aktuelle Schultypen ab. Da die Kirche den Inhalt selbst trägt und der Staat nur veröffentlicht, ist der staatliche Eingriff auf das verfassungsrechtlich geforderte Minimum beschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend den Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen StF: BGBl. II Nr. 201/2002 BGBl. II Nr. 395/2019 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht: e-rk3 20.12.2019 20001986 NOR30002162

Art. 1 — „b) Evangelischer Religionsunterricht ↗ RIS

1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und wird mit 1. September 2002 klassenweise aufsteigend in Kraft gesetzt. 2. In Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen; Bekanntmachung der Religionslehrpläne an diesen Schulen, BGBl. II Nr. 134/2000, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht): „b) Evangelischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“ 3. In Anlage A zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz