Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. III Nr. 65/2002 · in Kraft seit 2002-04-14

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Investitionsschutzabkommen mit Nordmazedonien (Nicht-EU-Staat) schützt grenzüberschreitende Investitionen und bleibt gültig; die unionsrechtliche Beschränkung EU-interner Abkommen greift hier nicht. Legitimer Zweck.

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