Deregulierung, aber richtig

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Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

· V · BGBl. II Nr. 207/2002 · in Kraft seit 2002-05-29

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung gibt dem Landeshauptmann konkrete Werkzeuge, um bei Überschreitung von Luftgrenzwerten Maßnahmen anzuordnen — zum Beispiel Fahrverbote oder vorübergehende Betriebsbeschränkungen. Luftverschmutzung schadet nachweislich der Gesundheit Dritter; staatliche Eingriffsmöglichkeiten sind hier sachlich gerechtfertigt. Die Verhältnismäßigkeit ist ausdrücklich zu wahren (§ 1 Abs. 3), und es bestehen Ausnahmen für systemrelevante Anlagen (§ 2). Die Verordnung ist beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft StF: BGBl. II Nr. 207/2002 Auf Grund des § 26b des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet: e-rk3 13.04.2021 20001978 NOR30002152

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen: (2) Die in Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden. (3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf 13.04.2021 20001978 NOR40030788

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Anordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf: (2) Von der Anordnung zur Stilllegung von Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig. (3) Im Abs. 2 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid von der Anordnung zur Stilllegung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn Die Anordnung der Beschränkung des Betriebes dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig. 13.04.2021 20001978 NOR40030789

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz