Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)
· Vertrag – Usbekistan · BGBl. III Nr. 91/2002 · in Kraft seit 2002-05-18
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen ueber Sicherheits- und Kriminalitaetsbekaempfung mit Usbekistan regelt Behoerdenzusammenarbeit nach Massgabe des jeweiligen nationalen Rechts. Es dient legitimer Strafverfolgung und schafft keine inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 1. Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten. 2. Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen. 3. Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz