Deregulierung, aber richtig

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Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

· V · BGBl. II Nr. 193/2002 · in Kraft seit 2002-05-18

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt technische Kriterien fest, um zu verhindern, dass normale Privat-PKW steuerlich als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden. Ohne klare Abgrenzung würden Steuerpflichtige die Vorsteuerabzugs- und Einkommensteuerregeln des UStG und EStG systematisch umgehen. Die Kriterien über äußeres Erscheinungsbild und Umbauaufwand sind sachgerecht und verhindern einen echten Steuerschaden für die Allgemeinheit. Die Verordnung ist ein notwendiger Ausführungsbaustein des bestehenden Steuerrechts.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe “Personenkraftwagen” und “Kombinationskraftwagen”. 23.03.2018 20001969 NOR40030727

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre. 23.03.2018 20001969 NOR40030728

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, können nur bei Vorliegen folgender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden: (2) Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits werkseitig aufweisen. “Werkseitig” bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen. Personenkraftwagen 23.03.2018 20001969 NOR40030729

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen sind unter den im § 2 angeführten allgemeinen Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn): Personenkraftwagen 23.03.2018 20001969 NOR40030730

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Die Verordnung ist in Bezug auf die Umsatzsteuer in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden. (2) Die Verordnung ist in Bezug auf die Einkommensteuer auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab 8. Jänner 2002 angeschafft (hergestellt) werden bzw. bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung ab 8. Jänner 2002 erfolgt. (3) Entsprechend dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 außer Kraft. 23.03.2018 20001969 NOR40030732

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz