Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Bauvorhaben „Mautstatt-Röthelstein“ im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein

· V · BGBl. II Nr. 191/2002 · in Kraft seit 2002-05-18

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt den Verlauf der S 35 Brucker Schnellstraße rechtlich fest und bleibt als Grundlage für Raumplanung, Grundeigentumsrecht und baurechtliche Entscheidungen im betroffenen Gebiet notwendig. Ein legitimes staatliches Interesse an verbindlicher Festlegung öffentlicher Verkehrsinfrastruktur ist gegeben. Eine Streichung würde Rechtsunsicherheit über den Trassenverlauf schaffen.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Bauvorhaben „Mautstatt-Röthelstein“ im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein StF: BGBl. II Nr. 191/2002 Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 28.04.2026 20001967 NOR30002139

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße wird infolge Änderung der bereits festgelegten Straßenachsen um mehr als 5 m im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse bestehend aus zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen einschließlich des Rampensystems der Anschlussstelle Röthelstein beginnt bei km 10,855 (entspricht km 11,45 der Verordnung BGBl. Nr. 92/1978) und führt unter teilweiser Verwendung von bereits errichteten Teilbereichen bis zur Einbindung in den vollausgebauten Bestand der S 35 Brucker Schnellstraße bei km 14,880 (entspricht km 15,414 der Verordnung BGBl. Nr. 92/1978). Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlussstelle Röthelstein aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 991384/R1813/0-435/S1E im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Te

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz