Marchfeldschlösser-Gesetz
· BG · BGBl. I Nr. 83/2002 · in Kraft seit 2002-05-25
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet eine bundeseigene Betriebsgesellschaft für die Marchfeldschlösser ein und sichert ihr laufende Zuschüsse, Steuerbefreiungen und einen politisch besetzten Beirat. Der Erhalt der Schlösser kann legitim sein, doch der Betrieb durch eine staatliche Gesellschaft mit Dauersubventionen ist nicht erforderlich. Die Förder- und Gremienbestimmungen sollten gestrichen und der Betrieb wirtschaftlich verselbständigt oder verpachtet werden. Der im Text genannte EU-Verweis betrifft Veterinärimporte und hat mit dem Sachgegenstand nichts zu tun.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Gesellschaftsübertragung ↗ RIS
Gesellschaftsübertragung § 2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Geschäftsanteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zum Nominalwert in Höhe von 70 000 € an die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu veräußern.
§ 3 — Beirat ↗ RIS
Beirat § 3. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung, Förderung und Begleitung der Gesellschaft im Hinblick auf den kulturpolitischen Auftrag gemäß § 1 und zur Wahrung der ökonomischen, kulturellen, gesellschaftlichen und regionalen Interessen vorzusehen. (2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen entsendet, die übrigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entsenden. Bei der Entsendung ist auf deren persönliche und fachliche Qualifikation im Hinblick auf die in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des Beirates Bedacht zu nehmen. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer von jeweils vier Jahren, wobei eine neuerliche Entsendung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für Finanzen bzw. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
§ 6 — Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages ↗ RIS
Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages § 6. (1) Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten: (2) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 lit. b unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte erforderlich ist.
§ 12 — Steuerbefreiungen ↗ RIS
Steuerbefreiungen § 12. Für die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft stehenden Vorgänge gelten die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften gemäß Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz