Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)

· Vertrag – Ägypten · BGBl. III Nr. 73/2002 · in Kraft seit 2002-04-29

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ein Investitionsschutzabkommen mit Ägypten (kein EU-Staat). Es schützt Investoren vor Enteignung und Diskriminierung und dient damit legitimen außenwirtschaftlichen Zwecken.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Förderung und Schutz von Investitionen (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig. (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 Enteignung und Entschädigung (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. (2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie unter anderem: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfasst die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berec

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