Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)
· Vertrag – Mongolei · BGBl. III Nr. 66/2002 · in Kraft seit 2002-05-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen schützt Investitionen vor Enteignung und Diskriminierung und dient dem legitimen Schutz wirtschaftlicher Betätigung. Als Abkommen mit einem Drittstaat bleibt es wirksam.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 — ARTIKEL 4 ↗ RIS
ARTIKEL 4 Entschädigung (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. (2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als der
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz