Weltpostverein – Sechstes Zusatzprotokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 61/2002 · in Kraft seit 2002-04-13
99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Sechste Zusatzprotokoll zum Weltpostverein (Beijing 1999) hat die UPU-Verfassung an bestimmten Punkten geändert. Diese Änderungen sind vollständig in die laufend aktualisierte UPU-Verfassung eingeflossen; spätere Weltkongresse bis Abidjan 2021 haben weitere Zusatzprotokolle verabschiedet, die dieses überholt haben. Das Protokoll von 1999 hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Beijing, 15. September 1999) StF: BGBl. III Nr. 61/2002 (NR: GP XXI RV 774 AB 912 S. 87. BR: AB 6562 S. 683.) Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluss der gegenständlichen Staatsverträge: Urkunden des Weltpostvereins (Beijing 1999), nämlich 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind diese Staatsverträge dadurch kundzumachen, dass sie vgl. Präambel Z 2, daher keine weiteren Dokumente e-rk3 06.03.2020 20001938 NOR30002108
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz