Studienstandortverordnung Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
· V · BGBl. II Nr. 175/2002 · in Kraft seit 2002-05-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung richtet Studienrichtungen an der Universitaet fuer Musik und darstellende Kunst Graz nach dem alten Universitaets-Studiengesetz ein, das 2002 durch das Universitaetsgesetz ersetzt wurde. Die angefuehrten Bakkalaureat- und Magisterstudien im alten System existieren nicht mehr; Kunstuniversitaeten gestalten ihr Angebot seither autonom. Die Verordnung ist vollstaendig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz werden eingerichtet: Studienrichtung Art des Studiums Studiendauer in Semestern akademischer Grad Dirigieren Bakkalaureatsstudium „Dirigieren -Orchesterdirigieren“ Bakkalaureatsstudium „Dirigieren -Chordirigieren“ Bakkalaureatsstudium „Dirigieren -Korrepetition“ 6 6 6 für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils „Bakk. art.“ Magisterstudium „Dirigieren – Orchesterdirigieren“ Magisterstudium „Dirigieren – Chordirigieren“ Magisterstudium „Dirigieren – Korrepetition“ 4 4 4 für alle Magisterstudien: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“ Gesang Bakkalaureatsstudium „Gesang“ 8 „Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils „Bakk. art.“ Magisterstudium „Gesang „ Magisterstudium „Konzertgesang“ Magisterstudium „Musikdramatische Darstellung“ 4 4 4 für alle Magisterstudien: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“ Instrumentalstudium Bakkalaureatsstudium „Akkordeon“ Bakkalaureatsstudium „Alte Musik/ Blockflöte“ Bakkalaureatsstudium „Alte Musik/ Cembalo“ Bakkalaure
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz