Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 2000

· V · BGBl. II Nr. 172/2002 · in Kraft seit 2002-04-27

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung des Bundes für anwaltliche Leistungen ausschließlich für das Kalenderjahr 2000 fest. Die einmalige Zahlungsverpflichtung ist längst abgewickelt und abgerechnet. Das Regelwerk hat keinerlei gegenwärtige Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos geworden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2000 StF: BGBl. II Nr. 172/2002 Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: RGBl. Nr. 96/1868 20.11.2019 20001927 NOR30002097

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2000 mit insgesamt 1 096 270,23 € festgesetzt. 20.11.2019 20001927 NOR40030038

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz