Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildung für Offiziere

· K · BGBl. II Nr. 168/2002 · in Kraft seit 2002-04-27

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung bezieht sich auf Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere verschiedener militärischer Fachrichtungen. Die Festlegung von Ausbildungsstandards für Soldaten ist eine Kernaufgabe der staatlichen Landesverteidigung. Die Regelungen betreffen nur Staatsbedienstete im militärischen Bereich und schränken die allgemeine Freiheit nicht unzumutbar ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes, VBl. I Nr. 44/2002, Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes, VBl. I Nr. 45/2002, Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes, VBl. I Nr. 46/2002, Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes, VBl. I Nr. 47/2002.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz