Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Archiv-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 164/2002 · in Kraft seit 2002-04-20

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt klar und knapp, welche Gerichtsakten ausgesondert, welche dem Staatsarchiv oder den Landesarchiven anzubieten und welche zu vernichten sind. Eine geordnete Archivierung von Gerichtsakten ist für Rechtssicherheit und die Nachvollziehbarkeit staatlicher Entscheidungen unverzichtbar. Die Verordnung setzt das Bundesarchivgesetz für den Justizbereich pragmatisch um und enthält keine überflüssigen Vorschriften. Eine Abschaffung würde Schutzlücken bei der Aktenvernichtung schaffen und rechtsstaatliche Grundlagen schwächen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Archiv-Verordnung Anwendungsbereich § 1. Die Verordnung ist auf das gesamte Schriftgut im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes anzuwenden, das in gerichtlichen Verfahren angefallen ist.

Art. 1 § 2 — Aussonderung ↗ RIS

Aussonderung § 2. (1) Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern. (2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.

Art. 1 § 3 — Anbietung ↗ RIS

Anbietung § 3. (1) Akten, (2) Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn es diese als Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes wertet. (3) Akten und Aktenteile, die vom Österreichischen Staatsarchiv nach Abs. 2 nicht übernommen worden sind oder deren Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht oder die zwar gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren dem betreffenden Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, sofern sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen und zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses – sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen können den Landesarchiven auf deren Verlangen auch nach § 2 Abs. 1 auszusondernde Akten und Aktenteile angeboten und

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz